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   OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17   

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OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17 (https://dejure.org/2019,6457)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.02.2019 - 8 UF 21/17 (https://dejure.org/2019,6457)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - 8 UF 21/17 (https://dejure.org/2019,6457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 VersAusglG, § 3 VersAusglG, § 10 Abs 3 VersAusglG, § 11 Abs 2 VersAusglG, § 39 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 2, 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 39, 40, 41, 45; BetrAVG 2 Abs. 1 und 5, 4 Abs. 5; HGB 253 Abs. 2, 246 Abs. 2; DeckRV 2; EStG 3 Nr. 55a
    Lufthansa Betriebsrente Cockpit, Lufthansa Ergänzungsrente Cockpit, Teilungsordnung, deferred compansation, Pfandrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3012
  • FamRZ 2019, 1608
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an dem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Anrecht (Anwartschaft) sicherstellen, § 11 I VersAusglG, wobei insoweit für das neu begründete Anrecht die Regelungen für das ausgeglichene Anrecht entsprechend gelten, es sei denn, der Versorgungsträger hält besondere, dem § 11 I VersAusglG genügende (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.) Regelungen für den Versorgungsausgleich vor, § 11 II VersAusglG, z.B. in Form einer Teilungsordnung.

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter - von der Lufthansa auch am 16.11.2018 verlangter - Einbeziehung ihrer Teilungsordnung vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

    Insbesondere durch die Regelung des § 8 I der Teilungsordnung, wonach bezogen auf den durch das Familiengericht festgesetzten Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 31.12.2012) die Neubegründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person erfolgt, ist sichergestellt, dass diese sowohl an der biometrischen Entwicklung, als auch einer Aufzinsung des neu begründeten Anrechts teilnimmt (vergl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris).

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat - wie unter zu 1.) ausgeführt - diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter - von der Lufthansa weiterhin verlangter - Einbeziehung ihrer Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

    Insbesondere durch die Regelung des § 8 I der Teilungsordnung, wonach bezogen auf den durch das Familiengericht festgesetzten Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 31.12.2012) die Neubegründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person erfolgt, ist sichergestellt, dass diese sowohl an der biometrischen Entwicklung als auch einer Aufzinsung des neu begründeten Anrechts teilnimmt (vergl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris).

    Die vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Der so errechnete Ehezeitanteil der gewährten Rente unterliegt sodann - nach Wahl des Versorgungsträgers - einer möglichen Bewertung nach § 4 V BetrAVG (vergl. ohne genauere Begründung: BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, = BGHZ 209, 32-52, Rz. 17; mit näherer Begründung: BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8).

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 44).

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat - wie unter zu 1.) ausgeführt - diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - Rz. 44).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter - von der Lufthansa auch am 16.11.2018 verlangter - Einbeziehung ihrer Teilungsordnung vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter - von der Lufthansa weiterhin verlangter - Einbeziehung ihrer Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Die vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Für die Frage der Bewertung eines Anrechts (auf betriebliche Altersversorgung) kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob schon Leistungen bezogen werden oder es sich noch im Anwartschaftsstadium befindet; denn während nach Erreichen des Leistungsbeginns die Bewertung anhand § 41 VersAusglG erfolgt, kommt es im Anwartschaftsstadium grds. zu einer Bewertung nach § 45 VersAusglG (vergl. BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Die weitere Auskunft vom 26.01.2018 beachtete jedenfalls das Stichtagsprinzip (BGHBeschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 18) nicht hinreichend.

    Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris, Rn. 56 ).

    Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris, Rn. 56 ).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13

    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Hinsichtlich der Auskünfte vom 17.09.2013 und 01.11.2016 lag das zumindest daran, dass zur Barwertermittlung kein zum Ehezeitende gültiger Abzinsungszinssatz nach § 253 II HGB (entspricht 5, 06% p.a., vergl. BGH NJW-RR 2016, 769), sondern ein solcher von 6% p.a. verwendet wurde.

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris, Rn. 56 ).

    Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris, Rn. 56 ).

  • OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    In diesem Umfang ist - nach Maßgabe der Regelungen für das auszugleichende Anrecht, § 10 III VersAusglG - ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa zu übertragen; dies schließt die (teilweise) Übertragung des für den Antragsteller zu seiner Absicherung bestehenden Pfandrechts an dem Anspruch der Lufthansa aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag mit der C AG an die Antragsgegnerin - soweit es zu ihrer Sicherung notwendig ist - ein (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017, 4 UF 217/12; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - II-6 UF 86/14 -, juris).

    In dem vorgeschlagenen Umfang ist - nach Maßgabe der Regelungen für das auszugleichende Anrecht, § 10 III VersAusglG - ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa zu übertragen; dies schließt die (teilweise) Übertragung des für den Antragsteller zu seiner Absicherung bestehenden Pfandrechts an dem Anspruch der Lufthansa aus dem (Gruppen-)Rückdeckungsversicherungsvertrag mit der D AG und der C AG an die Antragsgegnerin - soweit es zu ihrer Sicherung notwendig ist - ein (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017, 4 UF 217/12; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - II-6 UF 86/14 -, juris).

  • BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17

    Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Der so errechnete Ehezeitanteil der gewährten Rente unterliegt sodann - nach Wahl des Versorgungsträgers - einer möglichen Bewertung nach § 4 V BetrAVG (vergl. ohne genauere Begründung: BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, = BGHZ 209, 32-52, Rz. 17; mit näherer Begründung: BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8).

    Danach hat, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert durch hälftige Aufteilung eines - aus einem der Ehezeit zugeordneten Rentenbetrag - errechneten Kapitalbetrages bestimmt wird (zu dieser Wahlmöglichkeit im Leistungsstadium jetzt ausdrücklich BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8), diese Bestimmung des Ausgleichswertes grundsätzlich auf den Tag des Ehezeitendes zu erfolgen.

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Während höchstrichterlich noch offengelassen wurde, ob im Falle der kongruenten Rückdeckung einer Versorgungszusage auf die Werte der Rückdeckungsversicherung zurückgegriffen werden muss (vergl. BGH, Beschluss vom 09. März 2016 - XII ZB 540/14 -, Rz. 19 = BGHZ 209, 218-243), wurde in der Instanzrechtsprechung dieser Weg befürwortet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2018, 4 UF 39/16, S. 11).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
    Zwar ist anerkannt, dass im Falle einer unmittelbaren Bewertung des Anrechts - wie hier - der Umstand eines vorgezogenen Leistungsbezuges unberücksichtigt bleibt (BGH FamRZ 2016, 1343 zum Zugangsfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung, §§ 63 V, 77 SGB VI), jedoch hat die Lufthansa ihrer neuesten Berechnung auch keine im Hinblick auf den (vorzeitigen) Bezug ggf. geminderte Rentenbausteinsumme zugrunde gelegt.
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

  • BGH, 17.10.2018 - XII ZB 209/18

    Versorgungsausgleichsansprüche nach der Ehescheidung: Umwandlung von bei der

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

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